Jetzt den Garten in Ordnung bringen und Steuerbonus sichern

Der Frühling ist da und lockt viele Menschen wieder in den Garten ihres Eigenheims. Doch dort warten um diese Jahreszeit nicht nur Sonnenstrahlen, sondern auch eine Menge Arbeit. Nicht jeder macht dabei alles selbst. Wer den Fachmann zu Hilfe nimmt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Haus und Grund erklärt, wie der Fiskus an den Kosten beteiligt werden kann.

Der Frühling ist da und lockt viele Menschen wieder in den Garten ihres Eigenheims. Doch dort warten um diese Jahreszeit nicht nur Sonnenstrahlen, sondern auch eine Menge Arbeit. Nicht jeder macht dabei alles selbst. Wer den Fachmann zu Hilfe nimmt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Haus und Grund erklärt, wie der Fiskus an den Kosten beteiligt werden kann.

Berlin. Nach den letzten Nachtfrösten ist es nun an der Zeit, die Gärten wieder in Ordnung zu bringen. Wer dabei fremde Hilfe in Anspruch nimmt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist der Hauseigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Grundsätzlich bietet das Steuerrecht Eigenheimern zwei Möglichkeiten.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, also Tätigkeiten, die normalerweise von den Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden, können Aufwendungen in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von bis zu 20.000 Euro) pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen beträgt die Höhe der Steuerermäßigung maximal 1.200 Euro (20 Prozent von bis zu 6.000 Euro).

Rechnung und Zahlungsnachweis sind Voraussetzung

Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Formen der Steuerbegünstigung ist gerade bei Gartenarbeiten nicht eindeutig: Während Rasenmähen und die Grünschnittentsorgung üblicherweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird, wird die Gartengestaltung meist als Handwerkerleistung betrachtet. Eigentümer sollten also ihre Spielräume geschickt nutzen.

Abzugsfähig sind jeweils nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten. Beides muss in der Rechnung klar getrennt sein. Neben einer Rechnung ist ein Nachweis über die unbare Zahlung Voraussetzung für die Anerkennung beim Finanzamt. Diese Belege sind auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

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