Jobcenter zahlt zu viel Miete: Vermieter muss Geld zurückerstatten

Versehen vom Amt: Ein Jobcenter überweist einem Vermieter die Miete im Auftrag des Mieters, der Sozialleistungen empfängt. Irrtümlich zahlt das Jobcenter auch noch, als der Leistungsempfänger schon ausgezogen ist. Muss der Vermieter das Geld ans Jobcenter zurückzahlen? Oder darf er es zur Verrechnung offener Forderungen gegenüber dem Mieter einbehalten? Dazu hat der BGH jetzt geurteilt.

Versehen vom Amt: Ein Jobcenter überweist einem Vermieter die Miete im Auftrag des Mieters, der Sozialleistungen empfängt. Irrtümlich zahlt das Jobcenter auch noch, als der Leistungsempfänger schon ausgezogen ist. Muss der Vermieter das Geld ans Jobcenter zurückzahlen? Oder darf er es zur Verrechnung offener Forderungen gegenüber dem Mieter einbehalten? Dazu hat der BGH jetzt geurteilt.

Karlsruhe. Ein Jobcenter zahlt für einen Leistungsempfänger die Miete direkt an den Vermieter. Aus Versehen überweist die Behörde auch nach dem Auszug des Mieters nochmal eine Monatsmiete. In diesem Fall muss der Vermieter dem Jobcenter das Geld zurückerstatten – das gilt jedenfalls dann, wenn er beim Eingang des Geldes wusste, dass ihm das Geld nicht zusteht, weil das Mietverhältnis schon beendet ist. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 31.01.2018, Az.: VIII ZR 39/17).

Bei dem Rechtsstreit  ging es um ein vermietetes Einfamilienhaus. Die Mieter bezogen Sozialleistungen nach dem SGB II. Im Zuge dessen zahlte das Jobcenter ihnen die Miete sowie die Heizkosten. Das Geld – insgesamt 860 Euro – überwies die Behörde direkt an die Vermieter. So geschah es auch am 25. Juli 2014 mit der Miete für August 2014. Dabei handelte es sich jedoch um ein Versehen vom Amt, denn das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2014. Die Mieter hatten dem Jobcenter auch Bescheid gegeben und den Mietvertrag für die neue Wohnung eingereicht.

Versehentlich Miete gezahlt: Jobcenter will sein Geld zurück

Das Jobcenter forderte von den Vermietern die irrtümliche Zahlung zurück. Die zahlten allerdings nicht, weil sie das Geld als Zahlung ihrer Mieter an sie betrachteten. Sie wollten es daher zurückbehalten, um offene Forderungen zu begleichen, die sie aus dem Mietverhältnis noch hatten. Das Jobcenter klagte dagegen vor dem Amtsgericht und verlor. Das Gericht folgte der Auffassung der Vermieter und meinte, ein Rückzahlungsanspruch müsse vom Jobcenter gegenüber dem Mieter und vom Mieter gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

Nachdem das Landgericht der Berufung des Jobcenters stattgab, landete das Verfahren beim Bundesgerichtshof. Die Richter in Karlsruhe entschieden ebenfalls im Sinne des Jobcenters. Da die Vermieter beim Erhalt der fraglichen Zahlung schon wussten, dass ihnen das Geld wegen der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zusteht, müssen sie dem Jobcenter die Summe zurückerstatten.

BGH gibt Jobcenter Recht: Vermieter müssen Geld zurückzahlen

Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich streng genommen um eine Zahlung der Mieter handelte. Diese hätten dem Jobcenter lediglich den Auftrag gegeben, das ihnen zustehende Geld für die Miete direkt dem Vermieter zu überweisen. Allerdings war dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Zahlung bereits dadurch widerrufen worden, dass die Mieter das Jobcenter über ihren Umzug informiert und den Mietvertrag für die neue Wohnung eingereicht hatten. Damit erfolgte die irrtümliche Zahlung nicht mehr im Auftrag der Sozialleistungsempfänger.

Wichtig war dem BGH vor allem die Feststellung, dass die Vermieter zum Zeitpunkt der Zahlung bereits vom Ende des Mietverhältnisses wussten. Deswegen müsste ihnen klar gewesen sein, dass es sich nicht um eine Zahlung ihrer Mieter – bzw. in deren Auftrag – gehandelt haben konnte.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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