Ab 1. Mai: Neue Regeln für Energieausweise von Immobilien

Wer seine Wohnimmobilie verkauft oder neu vermietet, muss den Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis. Ab dem 1. Mai gelten neue Regeln für diese beiden Ausweise. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert, wer betroffen und was zu beachten ist.

Hat ausgedient: Der Energieausweis für Immobilien nach EnEV. Ab 1. Mai 2021 müssen die Ausweise gemäß Gebäudeenergiegesetz ausgestellt werden und über den CO2-Ausstoß informieren.

Wer seine Wohnimmobilie verkauft oder neu vermietet, muss den Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Energiebedarfsausweis und dem Energieverbrauchsausweis. Ab dem 1. Mai gelten neue Regeln für diese beiden Ausweise. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert, wer betroffen und was zu beachten ist.

Düsseldorf. Ab dem 1. Mai muss der Energieausweis für Haus oder Wohnung zusätzlich Auskunft über den CO2-Fußabdruck des Objekts geben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. „Diese Vorschrift aus dem neuen Gebäudeenergiegesetz gilt für alle Energieausweise, die ab dem 1. Mai erstmals oder nach Ablauf ihrer zehnjährigen Gültigkeit erneut ausgestellt werden müssen“, erklärt Verbandspräsident Konrad Adenauer. „Wer sein Gebäude aktuell nicht verkaufen oder neu vermieten möchte, braucht auch keinen neuen Ausweis“, ergänzt er.

Schließlich dient der Ausweis zur Vorlage gegenüber Kauf- oder Mietinteressenten. Das muss schon bei der Besichtigung geschehen, nicht erst bei der Vertragsverhandlung. Die Pflicht trifft jetzt auch explizit Immobilienmakler, nicht mehr nur die Eigentümer. „Die Angabe zur Höhe der Treibhausgas-Emissionen ist ab Mai sowohl für einen Energiebedarfsausweis, als auch für einen Energieverbrauchsausweis Pflicht“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Dafür wird die Höhe der CO2-Emmissionen aus dem Primärenergiebedarf des Gebäudes errechnet, wenn es sich um einen Bedarfsausweis handelt. Beim Verbrauchsausweis dienen die tatsächlichen Verbrauchswerte als Berechnungsgrundlage.“

Beim Verbrauchsausweis gibt es weitere Neuerungen: Wer ihn ausstellt, der muss das Gebäude jetzt auch persönlich ansehen, entweder vor Ort oder durch Fotos. Es muss sich um qualifizierte Fachleute handeln. Die energetische Qualität des Gebäudes muss detailliert beschrieben werden. Dazu gehört der Hinweis auf inspektionspflichtige Klimaanlagen und das Datum der nächsten fälligen Untersuchung. „Eigentümer sollten die Bestimmungen rund um den Energieausweis ernst nehmen, denn bei Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro“, warnt Konrad Adenauer. Sein Verband hat für Eigentümer ein Informationsblatt mit allen wichtigen Hinweisen herausgegeben. Es ist kostenfrei beim örtlichen Verein von Haus & Grund erhältlich.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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