Mieter dürfen Ihre Wohnung nur dann untervermieten, wenn der Vermieter zustimmt. Der wiederum darf seine Zustimmung nicht verweigern, falls der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Aber wie ist das bei einer Wohnung, die vom Mieter nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt wird? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein klärendes Urteil gesprochen.
Karlsruhe. Ein Mieter darf auch dann einzelne Zimmer seiner Wohnung untervermieten, wenn er die Wohnung nur als Zweitwohnsitz nutzt. Der Wunsch des Mieters, durch eine solche Untervermietung seine Mietkostenbelastung zu reduzieren, ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst ergänzend zur bisherigen Rechtsprechung klargestellt (Urteil vom 27.09.2023, Az.: VIII ZR 88/22).
Geklagt hatte ein Mieter aus Berlin. Er hatte im Jahr 2014 eine 72 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung in der Bundeshauptstadt angemietet und in der Folgezeit eine Familie gegründet. Als schließlich das zweite Kind zur Welt kam, wurde die Wohnung zu klein. Die Familie zog in eine Doppelhaushälfte im Speckgürtel der Metropole. Die Wohnung in der Stadt behielt der Familienvater allerdings als Nebenwohnsitz für seine Berufstätigkeit.
Seine Arbeitsstelle ist nämlich nur 10 Gehminuten von der Mietwohnung entfernt. Es handelt sich um eine international tätige Spedition. Aufgrund der Zeitverschiebung muss der Geschäftsführer oft zu sehr früher und sehr später Stunde arbeiten. So ist die nahe am Büro gelegene Schlafmöglichkeit für ihn praktisch. Um die Kosten zu begrenzen, wollte er in der Wohnung nur noch ein Schlafzimmer unterhalten und die anderen Räume untervermieten.
Beruflich bedingter Nebenwohnsitz kann Untervermietung rechtfertigen
Der Vermieter erlaubte ihm die Untervermietung aber zunächst nur befristet und später gar nicht mehr. Dagegen klagte der Mieter dann bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der ihm Recht gab. Der Vermieter muss die Untervermietung in einem solchen Fall zulassen. Das Landgericht habe mit seiner Entscheidung, die Untervermietung nicht zu erlauben, weil es nur um einen dauerhaften Nebenwohnsitz ging, falsch gelegen.
Der Mieter habe in diesem Fall ein berechtigtes Interesse, die Wohnung weiterhin als Nebenwohnsitz zu nutzen und zur Kostenbegrenzung zwei Zimmer unterzuvermieten, befanden die Bundesrichter. Den Nachweis, dass er die Wohnung wirklich weiterhin aus beruflichen Gründen nutzt, muss der Mieter jetzt aber noch antreten. Der BGH hat den Fall an das Landgericht zurückverwiesen, dass diese Frage klären soll.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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