Anspruch auf E-Auto-Ladestation: Dürfen Mieter den Anbieter selbst auswählen?

Mieter haben seit einiger Zeit einen Rechtsanspruch auf gewisse Veränderungen an der Bausubstanz der Mietsache. Wenn sie die Beseitigung von Barrieren, eine Verbesserung beim Einbruchschutz oder eine Ladestation für ihr Elektrofahrzeug wünschen, können sie dafür die Zustimmung des Vermieters verlangen. Aber heißt das auch, dass sie sich den Anbieter für die Maßnahme aussuchen dürfen?

Wallbox in der Tiefgarage: Dürfen Mieter sich den Anbieter selbst aussuchen?

Mieter haben seit einiger Zeit einen Rechtsanspruch auf gewisse Veränderungen an der Bausubstanz der Mietsache. Wenn sie die Beseitigung von Barrieren, eine Verbesserung beim Einbruchschutz oder eine Ladestation für ihr Elektrofahrzeug wünschen, können sie dafür die Zustimmung des Vermieters verlangen. Aber heißt das auch, dass sie sich den Anbieter für die Maßnahme aussuchen dürfen?

München. Mieter haben inzwischen einen Rechtsanspruch darauf, an ihrem Stellplatz eine Ladestation für ein Elektrofahrzeug schaffen zu lassen. Allerdings dürfen sie sich dabei nicht unbedingt selbst aussuchen, welche Firma die Installation vornimmt. Hier hat der Vermieter das letzte Wort, damit die Interessen aller Hausbewohner gewahrt werden können. So hat es jedenfalls das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 01.09.2021, Az.: 416 C 6002/21).

Der konkrete Fall drehte sich um eine Mietwohnung in einem Wohnkomplex in München, in dem es insgesamt rund 200 Wohnungen und etwa genauso viele Stellplätze in der Tiefgarage gibt. Der Komplex wird über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt. Ein Mieter-Ehepaar wollte sich nun für die Anschaffung eines neuen Autos mit Plug-in-Hybridtechnik eine Wallbox an seinem Stellplatz installieren lassen. Dafür wollten sie selbst eine Fachfirma beauftragen.

Mieter wollten Ladestation an ihrem Stellplatz

Deren Angebot sah vor, die Ladestation für 1.600 bis 1.700 Euro an den Stromzähler der zugehörigen Wohnung anzuschließen – eine Nutzungspauschale wurde nicht verlangt. Die Mieter baten die Vermieterin um Zustimmung und beriefen sich auf ihren Rechtsanspruch auf die Errichtung solch einer Ladestelle. Doch die Vermieterin lehnte ab: Es hätten bereits 27 andere Mietparteien den Wunsch nach einer Ladestation geäußert, mit weiteren Fällen sei zu rechnen.

Doch an jedem der beiden Hausanschlüsse könnten maximal fünf bis zehn Ladestationen installiert werden – also insgesamt bestenfalls 20. Ansonsten drohe eine Überlastung der elektrischen Anlage. Die Vermieterin schrieb dem Ehepaar, sie sollten sich für die Installation ihrer Wallbox vielmehr an die örtlichen Stadtwerke wenden. Nur die Stadtwerke könnten einen neuen Trafo errichten, neue Zu- und Brückenleitungen verlegen und neue Zähler installieren.

Große Nachfrage nach Ladestationen in hauseigener Tiefgarage

Nur durch diese Maßnahmen könnten so viele Ladestationen in den Komplex geschaffen werden, wie die Mieter sich insgesamt wünschten, stellte die Vermieterin fest. Allerdings war das Angebot der Stadtwerke finanziell weniger attraktiv als jenes, dass sich die Mieter selbst von der anderen Firma eingeholt hatten. Die Stadtwerke verlangten 1.499 Euro für die Installation der Wallbox, darüber hinaus allerdings eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro.

Außerdem wollten die Stadtwerke eine monatliche Stromkostenpauschale erheben, gestaffelt je nach Fahrzeugtyp. Das war den Mietern zu teuer, sie versuchten vor Gericht durchzusetzen, dass die Vermieterin ihnen den Bau der Ladestation durch ihren selbstgewählten Anbieter erlaubt. Das Vorhaben scheiterte jedoch vor dem Amtsgericht München. Das Gericht wies darauf hin, dass der Rechtsanspruch auf eine Ladestation an eine Bedingung geknüpft ist.

Vermieterin wollte alle Mieter gleich behandeln und bekam Recht

Der Einbau der Lademöglichkeit muss für den Vermieter auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen zumutbar sein. Dabei erkannte das Gericht die Tatsache an, dass es sinnvoll sein kann, wenn ein Vermieter zur Wahrung des Hausfriedens eine Gleichbehandlung der Mietparteien erreichen möchte. Genau diesen Fall sah das Gericht hier als gegeben an. Es läge im Interesse aller Mieter, dass eine Lösung gefunden wird, die eine Überlastung der Hausanschlüsse vermeidet.

Außerdem wäre es ungerecht gewesen, den klagenden Mietern ihre individuelle Lösung zuzugestehen, deswegen dann aber später anderen Mietern den Bau einer Ladestation verwehren zu müssen. Die Vermieterin hatte sich also nach Ansicht des Gerichts genau richtig verhalten. Die Mieter müssen sich in einem solchen Fall auf die vom Vermieter vorgeschlagene Lösung verweisen lassen.

Hinweis: Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht München I gekippt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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