Der Fiskus als Erbe: Haftet für Wohngeldschulden nur mit Nachlass

Wenn ein Wohnungseigentümer ohne Erben stirbt, fällt der Nachlass samt Wohnung an den Staat. Wenn der Nachlass nicht genügend finanzielle Mittel beinhaltet, um das Wohngeld zu zahlen, kann das für die anderen Eigentümer im Haus ein Problem werden. In diesem Fall haben sie kaum Chancen, das Geld vom Fiskus einzuklagen – das zeigt jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Wenn ein Wohnungseigentümer ohne Erben stirbt, fällt der Nachlass samt Wohnung an den Staat. Wenn der Nachlass nicht genügend finanzielle Mittel beinhaltet, um das Wohngeld zu zahlen, kann das für die anderen Eigentümer im Haus ein Problem werden. In diesem Fall haben sie kaum Chancen, das Geld vom Fiskus einzuklagen – das zeigt jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Karlsruhe. Ein Wohnungseigentümer stirbt und sein Nachlass fällt mangels Erben an den Fiskus. In einem solchen Fall muss die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) damit rechnen, aufgelaufene Wohngeldrückstände nicht vom Fiskus gezahlt zu bekommen. Das gilt zumindest dann, wenn die Behörde die Schulden nicht aus dem Nachlass begleichen kann und die Immobilie nicht selbst nutzen möchte. In die eigene Kasse muss der Fiskus in so einem Fall nämlich nicht greifen – das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 14.12.2018, Az.: V ZR 309/17).

Im konkreten Fall war im Juni 2006 der Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung verstorben. Erben gab es keine – so wurde das Land gesetzlicher Alleinerbe. Es kassierte bis Januar 2007 die Miete – ab Februar stand die Wohnung leer. Für die ersten drei Monate des Jahres überwies der Fiskus außerdem das Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft. Von der Wohnung abgesehen war der Nachlass ziemlich mager. Im Juli 2009 musste man schließlich ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnen.

Der Insolvenzverwalter gab die Wohnung im August aus der Insolvenzmasse frei, im Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Im April 2011 schließlich kam die Wohnung per Zwangsversteigerung unter den Hammer – auf Antrag der Eigentümergemeinschaft. Wohngeld zahlte der Fiskus all die Jahre lang nicht mehr – die WEG erwirkte daher drei Anerkenntnisurteile für die Wohngeldschulden seit September 2009. Mit einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung versuchten die Eigentümer nun, das Geld vom Fiskus einzuklagen.

Wohngeldschulden: Fiskus als Erbe muss nicht aus eigener Tasche zahlen

Am Ende musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen. Die Karlsruher Richter stellten zwar fest, dass ein Erbe normalerweise nach der Rechtsprechung des BGH solche Wohngeldschulden notfalls auch aus einem eigenen Vermögen begleichen muss – spätestens, wenn er die Erbschaft angenommen oder die Frist zur Ausschlagung ablaufen gelassen hat. Für den Fiskus als Erben gilt das allerdings nicht in gleicher Form. Denn der Fiskus kann eine Erbschaft nicht ausschlagen.

Er tritt nur als Erbe auf, um herrenlose Nachlässe zu verhindern und eine ordentliche Abwicklung des Nachlasses zu ermöglichen. In aller Regel wird der Fiskus deswegen auch nicht mehr tun, als den Nachlass abzuwickeln, wie es seine gesetzliche Aufgabe ist. Wohngeldrückstände sind in diesem Fall laut BGH Nachlassverbindlichkeiten, die nur aus dem Nachlass zu bezahlen sind. Es handelt sich also nicht um Eigenverbindlichkeiten des Fiskus, die er aus eigenen Mitteln begleichen müsste.

Nur wenn er über die Rolle des Nachlassverwalters bzw. –abwicklers hinausgehen sollte, indem er zeigt, die Wohnung für seine Zwecke nutzen zu wollen, müsste er auch das Wohngeld notfalls aus eigenen Mitteln zahlen. Ob das im vorliegenden Fall gegeben ist, muss nun das Landgericht klären. Dann kann es ein abschließendes Urteil in dem Fall sprechen. Für die Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet die Entscheidung des BGH: Es dürfte in aller Regel nicht gelingen, Wohngeldschulden einzutreiben, wenn der Fiskus die Wohnung geerbt hat und der Nachlass zu wenig finanzielle Mittel enthält, um die Schulden damit zu begleichen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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