Gemeinsames Eigenheim: Vorsicht, Steuerfalle bei Scheidung!

Gemeinsames Eigenheim: Vorsicht, Steuerfalle bei Scheidung!

Wer eine Immobilie kauft und sie nach weniger als 10 Jahren wieder verkauft, muss seinen Veräußerungsgewinn versteuern – es sei denn, er hat das Objekt selbst bewohnt. So soll Spekulation verhindert werden. Was aber gilt, wenn bei einer Scheidung einer der (Ex-)Partner auszieht und dann dem Anderen seinen Anteil am Haus verkauft? Fällt auch dann die Steuer an?

Wer eine Immobilie kauft und sie nach weniger als 10 Jahren wieder verkauft, muss seinen Veräußerungsgewinn versteuern – es sei denn, er hat das Objekt selbst bewohnt. So soll Spekulation verhindert werden. Was aber gilt, wenn bei einer Scheidung einer der (Ex-)Partner auszieht und dann dem Anderen seinen Anteil am Haus verkauft? Fällt auch dann die Steuer an?

München. Die Frau bleibt mit dem Kind im gemeinsamen Eigenheim wohnen, der Mann zieht aus und verkauft ihr später seinen Miteigentumsanteil: Wenn die Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung so abläuft, muss der Ehemann seinen Verkaufsgewinn unter Umständen versteuern. Nämlich dann, wenn der Kauf des Hauses noch keine 10 Jahre zurückliegt und keine weitere Zwangslage hinzukommt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden (Urteil vom 14.02.2023, Az.: IX R 11/21).

Geklagt hatte ein geschiedener Mann. Er hatte mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus gekauft. Im Jahr 2015 ging allerdings die Ehe in die Brüche, der Mann zog aus, die Frau bewohnte das Haus mit dem gemeinsamen Kind weiter. Es folgte die Scheidung und damit die Aufteilung des Vermögens. Im Zuge dessen verkaufte der (Ex-)Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Haus an die bisherige Ehefrau.

Finanzamt besteuert Veräußerungsgewinn

Auf das Geld, das der geschiedene Mann mit dem Verkauf seines Hausanteils eingenommen hatte, erhob das Finanzamt Einkommensteuer. Begründung: Wer eine Immobilie kauft und sie innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern. Diese Regelung soll die Spekulation mit Immobilien vermeiden. Sie soll deswegen auch Selbstnutzer nicht treffen, weswegen die Besteuerung entfällt, wenn der Eigentümer das Objekt zwischen Kauf und Verkauf stets selbst bewohnt hat.

Es reicht sogar aus, die Immobilie nur im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren selbst bewohnt zu haben. Beides war in diesem Fall aber nicht gegeben. Der Geschiedene klagte trotzdem gegen die vom Finanzamt festgesetzte Steuer, verlor jedoch in allen Instanzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte fest: Es gibt bei dieser Steuervorschrift keine Sonderregelung für Scheidungsfälle. Der noch-Ehemann war ausgezogen, nutzte das Objekt also selbst nicht mehr selbst, als er seinen Miteigentumsanteil verkaufte.

Damit muss er die Steuer bezahlen. Die Besteuerung könnte in so einem Fall zwar ausgeschlossen sein, wenn der scheidende Eigentümer sich in einer Zwangslage befindet: Dabei wäre etwa an eine Zwangsversteigerung oder Enteignung zu denken. Eine solche Situation lag hier aber nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Auch wenn die Exfrau den Mann in diesem Fall mit einer angedrohten Versteigerung erheblich unter Druck gesetzt hatte: Am Ende hätte er freiwillig verkauft, befanden die Bundesrichter.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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