Hauskauf: Einbauküche und Markise ohne Grunderwerbsteuer!

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, erwirbt bei der Gelegenheit oft auch weitere Gegenstände mit – beispielsweise eine Einbauküche. Der Kaufpreis für diese Dinge kann von der Grunderwerbsteuer ausgenommen bleiben – hier lässt sich für Hauskäufer also Geld sparen. Allerdings ist es keine gute Idee, einen überzogen hohen Preis dafür anzusetzen, um Steuern zu sparen, wie ein Urteil jetzt zeigt.

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, erwirbt bei der Gelegenheit oft auch weitere Gegenstände mit – beispielsweise eine Einbauküche. Der Kaufpreis für diese Dinge kann von der Grunderwerbsteuer ausgenommen bleiben – hier lässt sich für Hauskäufer also Geld sparen. Allerdings ist es keine gute Idee, einen überzogen hohen Preis dafür anzusetzen, um Steuern zu sparen, wie ein Urteil jetzt zeigt.

Köln. Häufig wechseln Immobilien ihren Eigentümer inklusive Einbauküche, Markise und ähnlichen gebrauchten, beweglichen Gegenständen. Für diese Dinge fällt dann keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände werthaltig sind – zumindest, solange die Kaufpreise nicht unrealistisch hoch erscheinen. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln bereits im letzten November entschieden – veröffentlicht hat es das Urteil allerdings erst jetzt, nachdem es inzwischen rechtskräftig ist (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 5 K 2938/16).

Geklagt hatten die frisch gebackenen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Sie hatten das Haus für 392.500 Euro gekauft – mitsamt Einbauküche und Markisen. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten sie mit dem Verkäufer, dass vom gesamten Kaufpreis 9.500 Euro für den Erwerb der Küche und der Markisen gedacht waren. Trotzdem belegte das Finanzamt auch diese Summe mit der Grunderwerbsteuer. Der Preis erschien der Behörde als zu hoch für die gebrauchten Gegenstände – die Käufer hätten durch die hohe genannte Summe nur Grunderwerbsteuer sparen wollen.

Einbauküche zu teuer angesetzt? Das Finanzamt muss das beweisen

Das ließen die Neueigentümer nicht auf sich sitzen und zogen vor das Finanzgericht (FG) Köln. Das Gericht gab den Klägern Recht: Das Finanzamt hätte nachweisen müssen, dass die Preise für Einbauküche und Markisen nicht realistisch gewesen waren. Denn es handele sich dabei um steuerbegründende Umstände – und dafür trägt das Finanzamt die Feststellungslast.

Für diesen Nachweis gab das Finanzgericht dem Finanzamt noch einige praktische Hinweise mit auf den Weg. Es stelle fest, dass die amtlichen Abschreibungstabellen nicht als Vergleichsmaßstab geeignet seien, um den Wert der verkauften Gegenstände zu ermitteln. Auch die Preise, die auf Verkaufsplattformen für vergleichbare gebrauchte und ausgebaute Gegenstände verlangt werden, kann das Finanzamt demnach nicht als Messlatte für einen Vergleich heranziehen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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