Hinweis zum Fest: Kein privates Osterfeuer im eigenen Garten!

Kein privates Osterfeuer im eigenen Garten!

Die Frühjahrsarbeit im Garten bringt immer reichlich Grünabfall mit sich. Da liegt in diesen Tagen die Idee nahe, den Abfall einfach kostengünstig mit einem kleinen Osterfeuer zu verbrennen. Das ist jedoch gefährlich und zugleich ist es auch zu Ostern nicht erlaubt, Gartenabfälle zu verbrennen – darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin.

Die Frühjahrsarbeit im Garten bringt immer reichlich Grünabfall mit sich. Da liegt in diesen Tagen die Idee nahe, den Abfall einfach kostengünstig mit einem kleinen Osterfeuer zu verbrennen. Das ist jedoch gefährlich und zugleich ist es auch zu Ostern nicht erlaubt, Gartenabfälle zu verbrennen – darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin.

Düsseldorf. „Besuchen Sie lieber ein öffentliches Osterfeuer und zünden Sie nicht mit dem Frühjahrs-Grünschnitt im heimischen Garten Ihr eigenes Feuer an, auch wenn es verlockend ist“, appelliert Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften verboten. Es drohen empfindliche Geldbußen.“ Mit verstärkten Kontrollen der Ordnungsämter sei zur Osterzeit durchaus zu rechnen. Neben der Gefahr, dass sich ein Osterfeuer ausbreiten und hohe Schäden anrichten könnte, sei auch die Geruchsbelästigung ein Problem.

„Das Oberverwaltungsgericht NRW hat schon im Jahr 2004 entschieden, dass Feuer zur Osterzeit nur genehmigungsfähig sind, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und nicht in erster Linie der Beseitigung von Gartenabfällen“, berichtet der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen, Erik Uwe Amaya, aus der Rechtsprechung (Beschluss vom 07.04.2004, Az.: 21 B 727/04).

Brauchtum keine Ausrede für unzulässige Abfallverbrennung

Der Volljurist erklärt: „Das Gericht hat damals betont, dass Feuer zum Verbrennen von Pflanzenschnitt grundsätzlich nicht erlaubt sind, auch zu Ostern.“ Als Brauchtumspflege anzusehen und damit genehmigungsfähig seien Feuer zu Ostern laut dem Gerichtsbeschluss etwa dann, wenn sie von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet würden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich seien.

Auch für solch ein Brauchtumsfeuer ist in der Regel eine Anmeldung bei der Gemeinde nötig, die weitere Auflagen machen kann – etwa zum nötigen Abstand der Feuerstelle von Gebäuden. Auskünfte zu den genauen Regelungen vor Ort erteilen die Gemeindeverwaltungen. „Das Schnittgut von der Frühjahrs-Gartenarbeit sollten Garten-Eigentümer gebündelt in einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung abgeben – etwa beim Wertstoffhof“, rät Adenauer. „Dann gibt es zu Ostern auch ganz bestimmt keinen Ärger mit Behörden oder Nachbarn.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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