Kein Parkverbot vor Garagenausfahrt: Dreimal rangieren zumutbar?

Die eigene Garage neben dem Haus zu haben – das ist eine praktische Sache. Zumindest, solange man an einer breiten Straße wohnt. Wird die Fahrbahn durch parkende Autos gegenüber der Einfahrt verengt, geht schnell das große Rangieren los. Ein Parkverbot vor der Einfahrt könnte Abhilfe schaffen – aber das ist nicht so ohne weiteres durchzusetzen, sagt das Bundesverwaltungsgericht.

Enge Straße: Wann ist ein Parkverbot vor der Garagenausfahrt gerechtfertigt? (Symbolbild)

Die eigene Garage neben dem Haus zu haben – das ist eine praktische Sache. Zumindest, solange man an einer breiten Straße wohnt. Wird die Fahrbahn durch parkende Autos gegenüber der Einfahrt verengt, geht schnell das große Rangieren los. Ein Parkverbot vor der Einfahrt könnte Abhilfe schaffen – aber das ist nicht so ohne weiteres durchzusetzen, sagt das Bundesverwaltungsgericht.

Leipzig. Eine 5,50 Meter breite Straße ist in der Regel keine „schmale Fahrbahn“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Deren Formulierung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden und damit einem Grundstückeigentümer ein Parkverbot gegenüber seiner Ausfahrt verweigert – obwohl er hier nur mit dreimaligem Rangieren herauskommt (Urteil vom 24.01.2019, Az.: 3 C 7.17). In dem Verfahren klagte ein Grundeigentümer in Baden-Württemberg gegen seine Stadtverwaltung.

Der Grund: Die Garagenausfahrt von seinem Grundstück führt auf eine 5,50 Meter breite Straße. Gegenüber der Ausfahrt parken oftmals Fahrzeuge am Straßenrand, wodurch die Fahrbahn sich auf 3,50 Meter verengt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ausfahrt vom Grundstück zur Garage hin abgesenkt ist – ihre seitlichen Befestigungen verhindern ein frühzeitiges Einlenken und damit eine Mitbenutzung des angrenzenden Stellplatzes zum Rangieren. Der Gehweg ist im Bereich der Ausfahrt 1,15 Meter breit.

Schwierige Ausfahrt: Auch bauliche Gestaltung des Grundstücks bedeutsam

Der Eigentümer beantragte wegen dieser Schwierigkeiten bei der Stadt ein Parkverbot gegenüber seiner Einfahrt. Bei einem Ortstermin mit der Stadtverwaltung wurde deutlich, dass der Eigentümer dreimal hin- und her rangieren musste, um aus seiner Ausfahrt auf die Straße einbiegen zu können. Die Stadt lehnte ein Parkverbot trotzdem ab. Der Grundbesitzer zog dagegen vor Gericht, verlor aber in allen Instanzen. Am Ende landete der Fall beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Doch auch die Leipziger Bundesrichter urteilten nicht im Sinne des Klägers. Sie hielten es für zumutbar, beim Einbiegen auf die Straße dreimal rangieren zu müssen. Die Richter gaben dem Eigentümer vielmehr eine Mitverantwortung für das erschwerte Ausparken, weil er seine Einfahrt abschüssig gestaltet hatte. Es sei dem Kläger mit zumutbarem Aufwand möglich, diese bauliche Gestaltung umzubauen. Das Gericht war insofern der Meinung, das Parken gegenüber der Einfahrt allein behindere die Nutzung der Garage durch ihren Eigentümer nicht erheblich genug, um ein Parkverbot zu rechtfertigen.

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Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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