Mieter streitet jahrelang mit Nachbarn: Kündigung gerechtfertigt?

Mieter sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr gestört werden, als es unvermeidlich ist. Wer sich dauernd mit den Nachbarn zankt, verstößt gegen diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Vermieter können wegen solch einer Pflichtverletzung eine Kündigung aussprechen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Das gilt auch, wenn sich Besucher nicht benehmen.

Mieter sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Mieter nicht mehr gestört werden, als es unvermeidlich ist. Wer sich dauernd mit den Nachbarn zankt, verstößt gegen diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Vermieter können wegen solch einer Pflichtverletzung eine Kündigung aussprechen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Das gilt auch, wenn sich Besucher nicht benehmen.

Karlsruhe. Streitet ein Mieter jahrelang mit den Nachbarn, ist das als nachhaltige Störung des Hausfriedens anzusehen, die eine Kündigung rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn die Beleidigungen und Bedrohungen nicht vom Mieter selbst, sondern seinem Besuch ausgehen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Beschluss vom 25.08.2020, Az.: VIII ZR 59/20).

Mit dieser Klarstellung beendeten die Bundesrichter einen Streitfall aus München. Eine Mieterin zankte sich seit Jahren mit ihren Nachbarn. Ihr Lebensgefährte, der nicht im Haus wohnte, aber oft bei seiner Partnerin zu Besuch war, beleidigte und bedrohte die Nachbarn. Irgendwann wurde es den Vermieterinnen zu bunt. Nach einem Zwischenfall, der in heftigen Beschimpfungen gipfelte, kündigten sie der Mieterin fristlos, hilfsweise ordentlich und klagten auf Räumung.

Fehlverhalten des Besuchers ist dem Mieter zuzurechnen

Nachdem die gekündigte Mieterin sowohl vor dem Amtsgericht, als auch vor dem Landgericht der Bayerischen Hauptstadt den Kürzeren gezogen hatte, legte sie gegen die Zwangsvollstreckung eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein. Doch die Bundesrichter lehnten ab: Die Vorinstanzen hätten korrekt entschieden, dass die ordentliche Kündigung wirksam ist. Das weitere rechtliche Vorgehen gegen die Kündigung sei insofern nicht erfolgversprechend.

Karlsruhe stellte fest: Ein Besucher, der sich mit Einverständnis der Mieterin im Haus aufhält, ist als Erfüllungsgehilfe der Mieterin bei ihrer Pflicht zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens zu betrachten. Sprich: Wenn der Besucher den Hausfrieden nachhaltig stört, indem der die Hausbewohner bedroht und beleidigt, ist dieses Verhalten der Mieterin selbst zuzurechnen. So gesehen hatte die Mieterin hier gegen ihre Pflicht verstoßen, den Hausfrieden zu wahren. Eine solche nachhaltige Pflichtverletzung sahen die Richter als legitimen Grund für eine ordentliche Kündigung an.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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