Mietrecht: Tipps für die Studenten-WG

In wenigen Wochen starten die Hochschulen ins Wintersemester. Viele Studierende sind daher auf der Suche nach einer Bleibe – oftmals geht es dabei um Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Mietrechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert über die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und gibt Tipps für Vermieter.

Eine WG will nicht nur im Kühlschrank gut organisiert sein. Schon beim Mietvertrag gibt es einiges zu bedenken.

In wenigen Wochen starten die Hochschulen ins Wintersemester. Viele Studierende sind daher auf der Suche nach einer Bleibe – oftmals geht es dabei um Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Mietrechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert über die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und gibt Tipps für Vermieter.

Düsseldorf. Für die mietrechtliche Gestaltung einer Wohngemeinschaft (WG) gibt es grundsätzlich zwei Modelle. „Eine Variante ist, dass ein Hauptmieter die Wohnung allein anmietet. Er schließt dann mit den einzelnen Mitbewohnern jeweils einen Untermietvertrag ab“, erklärt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Die andere Möglichkeit: Es können auch mehrere Mieter gemeinsam die Wohnung anmieten. Sie unterschreiben dann alle gemeinsam den Mietvertrag, können später aber auch nur gemeinsam kündigen.“

„Gibt es einen Hauptmieter, dann gilt: Wenn er den Mietvertrag kündigt, muss die ganze WG ausziehen oder einer der bisherigen Untermieter schließt als neuer Hauptmieter einen neuen Mietvertrag ab“, stellt Adenauer fest. Der Vermieter behält in jedem Fall die Kontrolle darüber, wer in der Wohnung lebt. „Der Hauptmieter muss sich die Untervermietung vom Vermieter genehmigen lassen“, betont Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Wenn eine Überbelegung entstehen würde, kann der Vermieter auch ablehnen.“

Auch bei Untervermietung auf Solvenz achten

Wenn später einmal ein Mitbewohner wechselt, muss der Vermieter die Untervermietung zwar nicht erneut genehmigen, aber über den neuen Mitbewohner informiert werden: „Wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Untermieters dagegen spricht, kann der Vermieter ablehnen. Ein möglicher Grund ist mangelnde Bonität oder Solvenz“, berichtet Amaya aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (vom 09.01.2017, Az.: 18 S 112/16).

Gerade bei Studenten verfügt der Hauptmieter oftmals nicht über große finanzielle Rücklagen – zahlt ein Untermieter nicht, kann die Miete schnell ausbleiben. Amaya: „Daher sollte der Vermieter auf die Bonität jedes neuen Mieters achten.“ Weitergehende juristische Beratung finden Vermieter als Mitglied im örtlichen Haus & Grund-Verein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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