Vorsicht: Mündlicher Verbraucherbauvertrag ist nichtig!

Vorsicht: Mündlicher Verbraucherbauvertrag ist nichtig!

Wer eine Baufirma mit dem Bau eines Hauses beauftragt, schließt dafür einen Verbraucherbauvertrag ab. Aber kommt der Vertrag schon dadurch zustande, dass man das schriftliche Angebot des Bauunternehmens mündlich annimmt? Früher war das tatsächlich denkbar, doch eine Gesetzesänderung verlangt inzwischen einen in Textform geschlossenen Vertrag.

Wer eine Baufirma mit dem Bau eines Hauses beauftragt, schließt dafür einen Verbraucherbauvertrag ab. Aber kommt der Vertrag schon dadurch zustande, dass man das schriftliche Angebot des Bauunternehmens mündlich annimmt? Früher war das tatsächlich denkbar, doch eine Gesetzesänderung verlangt inzwischen einen in Textform geschlossenen Vertrag.

Oldenburg. Seit dem 1. Januar 2018 muss ein Verbraucherbauvertrag grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden. Es muss also entweder ein digitales Dokument oder ein Papier geben, auf dem der Vertrag festgehalten wird. Eine mündliche Vereinbarung reicht aufgrund einer Gesetzesänderung, die zum Jahresanfang 2018 in Kraft getreten ist, nicht mehr aus. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt festgestellt (Hinweis vom 01.02.2023, Az.: - 2 U 20/23).

Zu dem Gerichtsverfahren in Oldenburg war es im Streit um den Bau einer Doppelhaushälfte in Westerstede gekommen. Die Bauherrin verweigerte dem Bauunternehmer die Zahlung des von ihm verlangten Restwerklohns von etwa 80.000 Euro, weil sie ihm eine mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten vorwarf. Der ostfriesische Bauunternehmer versuchte, die Bezahlung vor Gericht durchzusetzen. Das Oberlandesgericht in Oldenburg machte die streitenden Vertragspartner jedoch auf einen folgenschweren Irrtum aufmerksam.

Bauvertrag ohne Textform ist nichtig

Als Bauherrin und Bauunternehmer im zweiten Halbjahr des Jahres 2018 ihren Bauvertrag abschlossen, hatten sie nämlich nicht berücksichtigt, dass seit dem 1. Januar eine neue gesetzliche Regelung galt, welche für einen Verbraucherbauvertrag die Textform zwingend vorschreibt. So steht es seither im § 650i Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dagegen hatten die Vertragspartner hier jedoch verstoßen: Der Bauunternehmer hatte der Kundin ein schriftliches Angebot geschickt, diese hatte es mündlich angenommen.

Ein Vertrag in Textform wurde nicht aufgesetzt. Damit war der Bauvertrag nur mündlich geschlossen worden, stellte das Gericht fest. Die Folge: Der Vertrag war von Anfang an nichtig. Mündlich abgeschlossene Verträge können zwar grundsätzlich wirksam sein – aber nur, wenn es sich um ein Geschäft handelt, für welches die Textform nicht vorgeschrieben ist. Ohne wirksame vertragliche Grundlage hatte die Bauherrin keine Gewährleistungsansprüche und der Unternehmer keine Grundlage, auf welcher er einen Werklohn in Rechnung stellen konnte.

Hier gibt es kostenlose Bauvertragsvordrucke

Die schwierige Frage, wie in solch einem Fall der Streit um Werklohn und Gewährleistung durch ein Gericht zu beizulegen sein könnte, musste in Oldenburg am Ende nicht beantwortet werden: Nach dem Hinweis des Gerichts auf die fehlende vertragliche Grundlage fanden Bauherrin und Bauunternehmer zu einer außergerichtlichen Einigung, so dass das Gerichtsverfahren nach dem Hinweis eingestellt werden konnte. Das Urteil ist eine wichtige Mahnung an alle Bauherren, einen Bauvertrag auf jeden Fall in Textform abzuschließen.

Tipp: Um die Vertragsgestaltung zu erleichtern, haben der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Zentralverband Haus & Grund Deutschland gemeinsam Vordrucke für Verbraucherbauverträge entwickelt. Diese können Bauherren und Bauunternehmer hier kostenlos herunterladen. Bei weitergehenden Fragen zur Vertragsgestaltung finden Mitglieder von Haus & Grund rechtliche Beratung bei ihrem Ortsverein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

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