Sichtschutz-Hecke an Grundstücksgrenze: Vor Entfernen Nachbarn fragen?

Sichtschutz-Hecke an Grundstücksgrenze

Frühlingszeit ist Gartenzeit – dort wartet nach dem Winter viel Arbeit, aber auch frisches Grün und prächtige Blüten. Dabei dienen Hecken nicht immer nur als Zierde, sondern oft auch als Einfriedung und Sichtschutz gegenüber dem Nachbarn. Darf man eine solche Hecke bei Bedarf einfach entfernen, ohne den Nachbarn zu fragen? Damit haben sich jetzt die Gerichte beschäftigt.

Frühlingszeit ist Gartenzeit – dort wartet nach dem Winter viel Arbeit, aber auch frisches Grün und prächtige Blüten. Dabei dienen Hecken nicht immer nur als Zierde, sondern oft auch als Einfriedung und Sichtschutz gegenüber dem Nachbarn. Darf man eine solche Hecke bei Bedarf einfach entfernen, ohne den Nachbarn zu fragen? Damit haben sich jetzt die Gerichte beschäftigt.

Zweibrücken. Eine an der Grundstücksgrenze wachsende Hecke darf vom Eigentümer ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden. Das gilt auch dann, wenn sie als Sichtschutz zwischen den Grundstücken dient. Einzige Bedingung: Alle Stämme der Hecke müssen auf dem Grundstück des Eigentümers aus dem Boden treten. So hat es zumindest das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Beschluss vom 07.09.2022, Az.: 8 U 52/21).

Im konkreten Fall stritten sich zwei Grundstücksnachbarn aus Pirmasens. An ihrer Grundstücksgrenze stand eine große Thuja-Hecke, die nicht nur zur Einfriedung diente, sondern auch einen Sichtschutz gegen neugierige Blicke der Nachbarn darstellte. Die Hecke stand auf dem Grundstück eines der beiden Nachbarn, ihre Äste ragten aber auch deutlich auf das Nachbargrundstück herüber.

Der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Hecke wuchs, gefiel die Bepflanzung nicht mehr. Sie ließ die komplette Hecke entfernen, eine Gartenbaufirma sägte alle Stämme direkt oberhalb des Erdbodens ab. Der Nachbar war entsetzt und verklagte die Hecken-Eigentümerin auf Schadensersatz wegen des nunmehr verlorengegangenen Sichtschutzes. Mit dieser Klage hatte er allerdings vor dem Landgericht Kaiserslautern keinen Erfolg.

Hecke wächst nur auf einem Grundstück: Nachbar hat keine Ansprüche

Er rief die nächste Instanz an, zog die Klage allerdings später zurück, nachdem das Oberlandesgericht Zweibrücken ihm einen Hinweis gegeben hatte: Der 8. Zivilsenat machte in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz hier nur durchsetzbar wäre, wenn die Thuja-Stämme an der Stelle, wo sie jeweils aus dem Boden kommen, zumindest von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden.

Solange die Hecke komplett auf dem Grundstück des Nachbarn steht, darf dieser sie nach Ansicht der Richter nämlich auch entfernen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Auf den vorliegenden Fotos konnte das Gericht aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Hecke wenigstens teilweise auf beiden Grundstücken gewachsen wäre. Dass sie mit ihren Ästen auf das Nebengrundstück herüberragte, rechtfertigt dagegen keine Ansprüche des Nachbarn, wie das Oberlandesgericht erklärte.

Hinweis: Wer jetzt seine Hecke an der Grundstücksgrenze entfernen möchte, der sollte allerdings die Schonzeit für Gehölze beachten. Diese verbietet solche Arbeiten zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres. Bei Nichtbeachtung droht zwar immer noch kein Schadensersatzanspruch des Nachbarn, sehr wohl aber ein empfindliches Bußgeld der Naturschutzbehörde. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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